§2 Abs. i) ARB AVB

...für die Verteidigung wegen des Vorwurfes

a ) eines verkehrsrechtlichen Vergehens.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

b ) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, dass nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

 

nach obenDisziplinär- und Standesrechtsschutz

§2 Abs. h) ARB AVB

... für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; ...

 

nach obenSpezial - Straf- Rechtsschutz (SSR)

Die SSR ist immer ein rechtlich selbstständiger Vertrag und wird im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.

Der SSR kann auch als Einzelrisiko versichert werden:

  • wenn die Ergänzungsversicherung nach §28 ARB nicht in Betracht kommt
  • wenn nur die Absicherung des Straf - Rechtsrisikos gewünscht wird
  • wenn der SSR als Anschluss an einen anderen Rechtsschutzvertrag nach §24 oder §21 ARB abgesichert werden soll

Der SSR kann von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Selbstständigen, auch von Ärzten, Heilpraktikern, medizinischen Heilberufen, Apotheken, ambulanten Kranken- und Altenpflegediensten, Hörgeräteakustikern und Augenoptikern abgesichert werden.

Der Vertragsgegenstand ist die:

  • Verteidigung von Strafverfahren
  • Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
  • Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
  • Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sonderbedingungen der SSR (in Abschnitt V der ARB-Anhang) und unter Bezugnahme auf §1-20 ARB

Die Versicherung umfasst den:

  • Straf - Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten - Rechtsschutz
  • Disziplinar- und Standes - Rechtsschutz
  • Verwaltungs - Rechtsschutz für besondere Anwaltstätigkeiten
  • Rechtsschutz für Zeugenbeistand
  • Rechtsschutz für Firmenstellungnahmen

Ausgeschlossen sind:

  • Verfahren zur Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung
  • wenn vom Versicherungsnehmer oder einem berechtigten Fahrer (eines Motorfahrzeuges) die Verkehrsvorschriften verletzt wurden.
  • Vorschriften des Kartellrechtes oder eines anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes, das im Zusammenhang mit einem Verfahren aus dem Kartellrecht steht
  • Steuerstraftaten, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wurde

Werden weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so ist insoweit der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

nach obenSozialgerichts - Rechtsschutz

§2 Abs.f) ARB AVB

... für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; ...

 

nach obenSchadensersatzrechtsschutz

§2 Abs. a) ARB AVB

... für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dringlichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; ...

 

nach obenOrdnungswidrigkeiten - Rechtsschutz

§2 Abs. j) ARB AVB

...für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; ...

 

nach obenBeratung - Rechtsschutz im Familien,- Lebenspartnerschaft- und Erbrecht

§2 Abs. k) ARB AVB

... für Rat und Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in Familien, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen; ...